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    Heizungsgesetz 2026: Muss ich meine Heizung austauschen?

    Muss die alte Heizung raus? Und darf noch eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden? Seit Juli 2026 haben sich wichtige Regeln geändert. Wir erklären, was das Gebäudemodernisierungsgesetz für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet und worauf es beim Heizungstausch ankommt.

    © 2021 stockfour/Shutterstock

    Letzte Aktualisierung: 9. Oktober 2026

    Was hat sich beim Heizungsgesetz geändert?

    Die bisherige allgemeine Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen, ist entfallen. Seit dem 29. Juli 2026 gelten wesentliche Neuregelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes, kurz GModG. Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz, das häufig als Heizungsgesetz bezeichnet wurde.

    Eigentümerinnen und Eigentümer haben damit verschiedene Möglichkeiten beim Heizungstausch. Auch neue Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich möglich. Allerdings gelten je nach Anlage, Gebäude und Vorhaben weitere Anforderungen. (Quelle: Bundesregierung)

    Muss ich meine funktionierende Heizung austauschen?

    Eine funktionierende Heizung muss allein wegen der Gesetzesänderung nicht ausgetauscht werden. Auch die frühere Regelung zum Betriebsverbot bestimmter alter Heizkessel in § 72 ist entfallen. Daraus folgt jedoch keine uneingeschränkte Betriebserlaubnis: Andere Anforderungen, etwa an Sicherheit und Emissionen, bleiben zu beachten.

    Wer eine ältere Anlage besitzt, sollte deshalb zunächst ihren Zustand prüfen lassen. Wiederkehrende Störungen, anstehende Reparaturen oder ein hoher Verbrauch können Anlass sein, einen Austausch vorzubereiten. So bleibt Zeit, Angebote einzuholen und unterschiedliche Lösungen für das eigene Haus zu vergleichen.

    Welche Heizung darf ich neu einbauen?

    Für den Ersatz einer Heizung im bestehenden Gebäude nennt das Gesetz mehrere Möglichkeiten. Dazu gehören Wärmepumpen, Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, Biomasseanlagen sowie der Anschluss an ein Wärmenetz. Auch Kombinationen verschiedener Techniken sind vorgesehen, beispielsweise eine Wärmepumpe mit ergänzendem Heizkessel.

    Die Auswahl einer Heiztechnik allein genügt nicht: Für bestimmte Systeme gelten zusätzliche Anforderungen. Deshalb sollte ein Fachbetrieb die geplante Lösung anhand des Gebäudes und der geltenden Vorgaben prüfen.

    Was gilt für neue Gas- und Ölheizungen?

    Für Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, schreibt § 43 steigende Anteile bestimmter Brennstoffe an der bereitgestellten Wärme vor: mindestens zehn Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.

    Das Gesetz nennt dafür unter anderem Biomethan, Bioöl und bestimmte Wasserstoffarten. Unter Voraussetzungen können auch ergänzende Techniken angerechnet werden. Bei irreparablen Ausfällen bestehen besondere Übergangsregelungen.

    Vor der Entscheidung für eine neue Brennstoffheizung lohnt es sich deshalb, konkrete Liefermöglichkeiten und Vertragsbedingungen zu klären. Lassen Sie sich erläutern, wie die Anlage die späteren Anforderungen erfüllen soll und welche Kosten dabei angesetzt werden.

    Was ist bei Neubauten und älteren Vorhaben wichtig?

    Auch bei Neubauten ist die bisherige allgemeine 65-Prozent-Vorgabe entfallen. Trotzdem bleiben energetische Anforderungen an das Gebäude zu beachten.

    Für bereits begonnene oder beantragte Bauvorhaben kann ein früherer Rechtsstand maßgeblich sein. Die Übergangsvorschriften stellen unter anderem auf den Bauantrag, die Bauanzeige oder den Beginn der Bauausführung ab. Wer bereits plant, baut oder kürzlich eine Heizung eingebaut hat, sollte deshalb prüfen lassen, welche Fassung der Vorschriften für das eigene Vorhaben gilt.

    Muss eine defekte Heizung durch eine Wärmepumpe ersetzt werden?

    Nein, eine Wärmepumpe ist nicht die einzige gesetzlich vorgesehene Möglichkeit. Welche Anlage als Ersatz infrage kommt, hängt vom Gebäude und den Anforderungen an die gewählte Technik ab.

    Ist die Heizung ausgefallen, sollte der Fachbetrieb zuerst klären, ob eine Reparatur sinnvoll ist. Falls ein Austausch nötig wird, gehören auch die passenden Übergangsregelungen zur Beratung. Wichtig ist, die Entscheidung für eine kurzfristige Ersatzlösung mit der längerfristigen Planung abzustimmen.

    Welche Heizung passt zu meinem Haus?

    Die rechtlich mögliche Lösung muss nicht automatisch die wirtschaftlich passende sein. Für einen Vergleich sollten Anschaffung, Einbau, Wartung und erwartete Energiekosten zusammen betrachtet werden. Lassen Sie sich bei Angeboten erklären, mit welchem Verbrauch und welchen Energiepreisen gerechnet wurde.

    Bei einer Wärmepumpe ist besonders die benötigte Vorlauftemperatur wichtig – also die Temperatur des Heizwassers, das zu den Heizflächen fließt. Je niedriger sie sein kann, desto weniger Strom benötigt die Wärmepumpe. Auch Häuser mit Heizkörpern können geeignet sein; mitunter hilft der Austausch einzelner Heizkörper. Der Gebäudecheck des Umweltbundesamtes bietet eine erste Orientierung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber Für wen lohnt sich eine Wärmepumpe?

    Gibt es eine Förderung für den Heizungstausch?

    Für bestimmte effiziente Heizungsanlagen und den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz können Eigentümerinnen und Eigentümer Zuschüsse beantragen. Die Höhe hängt von der Maßnahme und den persönlichen Voraussetzungen ab. Die Förderbedingungen wurden im Juli 2026 angepasst.

    Prüfen Sie die Förderung vor der verbindlichen Beauftragung: Die KfW verlangt einen Vertrag mit einer entsprechenden Förderbedingung und den Antrag vor Beginn der Arbeiten. Aktuelle Konditionen und Hinweise zur Antragstellung finden Sie bei der KfW-Heizungsförderung.

    Was bedeutet der Heizungstausch für Mieter?

    Ein Heizungstausch kann eine Modernisierungsmieterhöhung ermöglichen. Wird die besondere Umlage nach § 559e BGB genutzt, können jährlich zehn Prozent der maßgeblichen Kosten angesetzt werden; erhaltene Förderung wird abgezogen. Weitere gesetzliche Abzüge sind zu beachten.

    Für die erfasste Heizungsmodernisierung darf die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren um höchstens 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche steigen. Diese Grenze betrifft die Mieterhöhung, nicht die laufenden Heizkosten.

    Für bestimmte neu eingebaute Brennstoffheizungen gelten außerdem zusätzliche Regeln zur Aufteilung von Betriebskosten. Ab 2028 betreffen sie unter anderem Gasnetzentgelte und CO₂-Kosten, ab 2029 bestimmte vorgeschriebene Brennstoffanteile. Bei Fragen zur konkreten Abrechnung helfen Mieterverein oder Verbraucherberatung.

    Den Heizungstausch rechtzeitig vorbereiten

    Auch wenn die bestehende Heizung weiterlaufen darf, lohnt sich eine frühzeitige Planung. Halten Sie Alter, Verbrauch und bekannte Probleme der Anlage fest. Lassen Sie anschließend prüfen, welche Lösungen zum Gebäude passen, welche Vorgaben gelten und welche Förderung beantragt werden kann.

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