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    Neues Heizungsgesetz: Muss ich meine Heizung austauschen?

    Das neue Gebäudeenergiegesetz, auch Heizungsgesetz oder GEG genannt, hat für viel Verunsicherung bei Hauseigentümern gesorgt: Muss ich meine Heizung jetzt gegen eine Wärmepumpe tauschen? Welche Fristen gelten? Und gibt es für den Umtausch staatliche Förderungen? hallonachbar.de erklärt alle wichtigen Fakten.

    © 2021 stockfour/Shutterstock

    Neubau: Welche Heizungen sind erlaubt?

    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt – sieht vor, dass ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt seit 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen (siehe unten). In erster Linie werden zur Erfüllung der 65-Prozent-Pflicht Wärmepumpen genutzt werden, welche für die allermeisten Ein- und Zweifamilienhäuser auch die sinnvollste Option darstellen. Erlaubt sind aber auch andere Technologien, nämlich:

    • Der Anschluss an ein Wärmenetz.
    • Solarthermie-Systeme
    • Biomasseheizungen (Holz- und Pellet-Heizungen)
    • Gasheizungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden und die nachweisliche erneuerbare Gase nutzen z.B. nachhaltiges Biomethan.
    • Wichtig für Bestandsgebäude, die heute noch eine neue Gasheizung einbauen und bisher keiner Pflicht unterliegen: Ab 2029 müssen diese Gasheizungen zu mindestens 15 Prozent mit Wärme aus Biomasse (Biogas/Biomethan) oder Wasserstoff aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab 2035 muss deren Anteil bei 30 Prozent liegen, und ab 2040 bei mindestens 60 Prozent.
    • Eine Hybridanlage aus einer fossilen Wärmeanlage und einer nicht-fossilen Anlage, die zusammen die 65-Prozent-Grenze einhalten – beispielsweise eine Ölheizung, die eine Wärmepumpenanlage ergänzt.

    Bestandsgebäude: Wann muss ich eine neue Heizung einbauen?

    Für Eigentümer von Bestandsgebäuden besteht erstmal kein Handlungszwang etwas zu ändern, sie können ihre bestehende Heizungsanlage weiterbetreiben. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens jedoch nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.

    Heizung irreparabel defekt: Muss ich jetzt eine Wärmepumpe installieren?

    Geht eine Heizungsanlage kaputt, dürfen die Eigentümer sie auch nach dem 1. Januar 2024 reparieren lassen und dann weiterverwenden. Auch im Fall eines irreparablen Schadens (Havarie) darf zunächst eine fossile Heizungsanlage als Ersatz eingebaut werden. Erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren muss dann eine Heizungsanlage eingebaut werden, die zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben wird. Handelt es sich bei der zu ersetzenden Heizung um eine Gasetagenheizung, beträgt die Frist bis zu 13 Jahre. Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, die besagt, dass der Haushalt künftig an ein Wärmenetz angeschlossen werden könnte, gilt eine Frist von 10 Jahren.

    Förderungen: So viel gibt der Staat zu Wärmepumpen dazu

    Der Heizungstausch wird staatlich gefördert. Folgende Zuschüsse sieht die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vor:

    • Alle Hauseigentümer, deren Haus älter als fünf Jahre ist, erhalten eine Basis-Förderung in Höhe von 30 Prozent für Kauf und Installation einer Heizung, die der 65-Prozent-Anforderung entspricht.
    • Wer sich bis 2028 zu diesem Schritt entscheidet, erhält weitere 20 Prozent als „Klima-Geschwindigkeitsbonus“. Diesen Bonus gibt es für Gasheizung die mindestens 20 Jahre alt sind, oder für Ölheizungen, egal wie alt. Dafür muss die Gas- oder Ölheizung aber ausgebaut werden. Weitere 5 Prozent gibt es, wenn bei Luft-Wasser Wärmepumpen das natürliche Kältemittel R 290 eingesetzt wird. Diesen „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ gibt es nur für selbst genutztes Wohneigentum, also nicht für vermietete Objekte. Ab 2028 wird der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozent reduziert.
    • Weitere 30 Prozent Zuschuss gibt es für Eigentümer mit einem mittleren Einkommen, genauer: von maximal 40.000 Euro versteuerbarem Haushaltseinkommen. Auch diesen Zuschuss gibt es nur für selbst genutztes Wohneigentum, also nicht für vermietete Objekte.

    Insgesamt werden jedoch höchstens 70 Prozent beziehungsweise nicht mehr als 21.000 Euro der Kosten übernommen.

    Mieten: Muss ich zukünftig mehr bezahlen?

    Damit Vermieter ihre Investitionen in die neue Heizungsanlage nicht vollständig auf die Mieter umlegen, gilt eine sogenannte Kappungsgrenze: Vermieter, die staatliche Förderung erhalten, dürfen bei einem Heizungstausch zwar zehn Prozent der Investitionskosten statt der bei Modernisierungsumlagen üblichen acht Prozent auf die Mieter umlegen. Aber es gilt eine Obergrenze: die Mieten dürfen um maximal 50 Cent pro Quadratmeter ansteigen.

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