Neubau: Welche Heizungen sind erlaubt?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt – schreibt vor, dass in Neubauten ab dem 1. Januar 2024 nur noch Heizungsanlagen eingebaut werden dürfen, die zu mindestens 65 Prozent mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden. Damit sind in erster Linie Wärmepumpen gemeint. Erlaubt sind aber auch andere Technologien, nämlich:
- Solarthermiesysteme
- Geothermiesysteme
- Blockheizkraftwerke, die mit Wasserstoff- oder Solarkraft betrieben werden
- Holz- und Pellet-Heizungen
- Gasheizungen, die „h2-ready“ sind, also mit Wasserstoff betrieben werden können. Aber: Ab 2029 müssen diese Gasheizungen zu mindestens 15 Prozent mit Wärme aus Biomasse (Biogas/Biomethan) oder Wasserstoff aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab 2035 muss deren Anteil bei 30 Prozent liegen, und ab 2040bei mindestens 60 Prozent.
- Der Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz.
- Eine Hybridanlage aus einer fossile Wärmeanlage und einer nicht-fossilen Anlage, die zusammen die 65-Prozent-Grenze einhalten – beispielsweise eine Ölheizung, die eine Wärmepumpenanlage ergänzt.
Bestandsgebäude: Wann muss ich eine neue Heizung einbauen?
Für Eigentümer von Bestandsgebäuden besteht erstmal kein Handlungszwang, sie können ihre bestehende Heizungsanlage weiterbetreiben. Das gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Kommune in einer Wärmeplanung regelt, welche Haushalte an ein Fern- oder Nahwärmenetz angeschlossen werden können. Die Überlegung, die dahinter steht: Wer Fern- oder Nahwärme beziehen kann, braucht keine eigene Heizungsanlage mehr im Haus. Nach derzeitigem Stand sollen bis Mitte 2026 alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen eine solche Wärmeplanung vorlegen. Bis Mitte 2028 dann auch alle Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Heizung irreparabel defekt: Muss ich jetzt eine Wärmepumpe installieren?
Geht eine Heizungsanlage kaputt, dürfen die Eigentümer sie auch nach dem 1. Januar 2024 reparieren lassen und dann weiterverwenden. Auch im Fall eines irreparablen Schadens (Havarie) darf zunächst eine fossile Heizungsanlage als Ersatz eingebaut werden. Erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren muss dann eine Heizungsanlage eingebaut werden, die zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben wird. Handelt es sich bei der zu ersetzenden Heizung um eine Gasetagenheizung, beträgt die Frist bis zu 13 Jahre. Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, die besagt, dass der Haushalt künftig an ein Wärmenetz angeschlossen werden könnte, gilt eine Frist von 10 Jahren.
Förderungen: So viel gibt der Staat zu Wärmepumpen dazu
Der Heizungstausch wird staatlich gefördert. Folgende Zuschüsse sieht das GEG vor:
- Alle Hauseigentümer erhalten eine Förderung in Höhe von 30 Prozent für Kauf und Installation einer Heizung, die der 65-Prozent-Anforderung entspricht.
- Wer sich bis 2028 zu diesem Schritt entscheidet, erhält weitere 20 Prozent als „Geschwindigkeitsbonus“. Ab 2028 wird dieser Bonus alle zwei Jahre um drei Prozent reduziert.
- Weitere 30 Prozent Zuschuss gibt es für Eigentümer mit einem mittleren Einkommen, genauer: von maximal 40.000 Euro versteuerbarem Jahreseinkommen.
- Insgesamt werden jedoch höchstens 70 Prozent beziehungsweise nicht mehr als 21.000 Euro der Kosten übernommen.
Um die Bauwirtschaft anzuschieben, hat die Bundesregierung unmittelbar nach Verabschiedung des GEG ein Maßnahmenpaket entwickelt, das vorsieht, die Fördersätze zu erhöhen. Danach würde der Geschwindigkeitsbonus für 2024 und 2025 auf 25 Prozent steigen, und in den ersten zwei Folgejahren um jeweils fünf Prozent sinken. Zudem sollen ihn künftig auch Eigentümer, die ihr Haus vermieten, beanspruchen können – bislang gilt der Bonus nur für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen. Zudem soll die Obergrenze der maximalen Förderung auf 75 Prozent und 22.500 Euro ansteigen.
Mieten: Muss ich zukünftig mehr bezahlen?
Damit Vermieter ihre Investitionen in die neue Heizungsanlage nicht vollständig auf die Mieter umlegen, gilt eine sogenannte Kappungsgrenze: Vermieter, die staatliche Förderung erhalten, dürfen bei einem Heizungstausch zwar zehn Prozent der Investitionskosten statt der bei Modernisierungsumlagen üblichen acht Prozent auf die Mieter umlegen. Aber es gilt eine Obergrenze: die Mieten dürfen um maximal 50 Cent pro Quadratmeter ansteigen.
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